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§ 2 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsanforderungen

PO-Waldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind.

(2) Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der Abiturprüfung müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen.