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# § 12 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Wahl der Prüfungsfächer

PO-Waldorf  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung in acht Fächern ab, die er aus den in § 6 genannten Fächern auswählt und die von der Jahrgangsstufe 13/I an belegt worden sind. Zwei Fächer sind Leistungskursfächer, sechs Fächer sind Grundkursfächer. Für die zwei Leistungskursfächer und die beiden Grundkursfächer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben (§ 15 Absatz 2) zu verwenden. Die Prüfungsfächer müssen die Fächer Mathematik und Deutsch oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache sowie ein drittes Fach nach Wahl des Prüflings umfassen.

(2) Das erste Leistungskursfach muss Deutsch oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik sein.

(3) Die schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) müssen die Aufgabenfelder I, II und III (§ 6 Abs. 2) umfassen. Religionslehre kann als schriftliches Prüfungsfach das Aufgabenfeld II vertreten. Die Pflichtbindung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld bleibt unberührt.

(4) Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. Das nicht gewählte Fach sowie die weitere Fremdsprache müssen Fächer der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils oder der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sein, wobei es nicht die Fächer sein können, in denen die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II an die Stelle der mündlichen Prüfung treten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2).

(5) Für den zweiten Prüfungsteil (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bestimmt der Prüfling unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 1 bis 6 vier weitere Grundkursfächer.

(6) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2) müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie oder Physik oder Chemie) und zwei Fremdsprachen befinden.

(7) Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) gelten die Prüfungsanforderungen gemäß den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe in den weitergeführten Fremdsprachen. Im Übrigen gelten die Richtlinien für die in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe neu einsetzenden Fremdsprachen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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