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# § 9 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 UG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 oder des § 7 Abs. 1 entsprechen.

(2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 UG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfasst, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.

(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/9

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