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# § 1 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbezogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation "Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung" erwerben.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Medien in lerngerechter Weise zu gestalten, zu analysieren, zu nutzen und Projekte und Unterrichtseinheiten zur Medienerziehung / Informationstechnischen Grundbildung durchführen zu können.

Im Rahmen des Studiums sollen differenzierte Kenntnisse in den Bereichen Allgemeine Medienkompetenz, Mediendidaktische Kompetenz und Kompetenz im Bereich von Medienerziehung / Informationstechnische Grundbildung erworben und sowohl unter dem Gesichtspunkt ihrer generellen Bedeutung für die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen als auch im Hinblick auf den gesellschaftlichen Erziehungsauftrag von Schule betrachtet werden.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/1

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