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Art 9 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Angewandte Forschung

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die SfV betreibt mit Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Verfassungsschutzbehörden der Länder und des MAD die für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes und der Militärischen Abschirmung notwendige angewandte Forschung. Die Ergebnisse sind den Vertragsschließenden zugänglich zu machen.