nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 7 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Fortbildung

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fortbildungslehrgänge finden für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie für Soldaten und Angestellte in vergleichbarer Laufbahn/Verwendung statt.

(2) Sie dienen dazu, die Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und des MAD mit den Entwicklungen auf gesellschaftspolitischem Gebiet, insbesondere des politischen Extremismus, vertraut zu machen und ihnen die neuesten Erkenntnisse der nachrichtendienstlichen Praxis und Forschung zu vermitteln.

(3) Zu diesen Zwecken finden Lehrgänge, Seminare, Arbeitstagungen und andere Veranstaltungen statt, die auch dem Erfahrungsaustausch, der Zusammenarbeit und der Koordinierung dienen.

---

Zitiervorschlag: Art 7 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
