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Art 5 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Laufbahnlehrgänge

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnlehrgänge dienen dazu, den Teilnehmern die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Das Erreichen dieses Zieles wird durch an der Schule abzulegende Laufbahnprüfungen festgestellt.