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Art 3 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsform und Aufsicht

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die SfV ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des Bundes; sie ist dem Bundesamt für Verfassungsschutz eingegliedert.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des MAD im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Die Fachaufsicht führen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam.