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# Art 11 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen) — Lehrpersonal

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Auswahl der hauptamtlichen Dozenten ist darauf zu achten, dass Theorie und Praxis vertreten sind und der MAD-Anteil in einem der Nutzung entsprechenden angemessenen Verhältnis (Teilnehmertage) berücksichtigt wird.

(2) Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Bund und von den Ländern an die SfV entsandt. Die Dauer der Entsendung soll 5 Jahre nicht überschreiten.

(3) Die SfV hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gastdozenten aus Praxis und Wissenschaft heranzuziehen.

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Zitiervorschlag: Art 11 NW_27992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27992/11

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