Die SfV wird von dem Direktor geleitet. Er wird von dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den Innenministern/-senatoren der Länder bestimmt. Für die Abstimmung gilt Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 dieses Abkommens entsprechend.