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# § 9 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Maßnahmen aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat und nicht als politisch Verfolgter im Sinne des § 1 anerkannt ist, ist als Geschädigter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anzuerkennen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 bis 8 vorliegen.

Als Geschädigter kann auch eine juristische Person anerkannt werden.

(2) Im Wege der Durchführungsverordnung (Rechtsverordnung) kann bestimmt werden, was als erheblicher Schaden im Sinne des Absatzes 1 anzusehen ist. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung erläßt der Innenminister im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtags.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/9

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