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§ 27 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wohnungsbehörden haben die Wohnungen der anerkannten Verfolgten auf deren Antrag zu überprüfen. Falls sich bei dieser Prüfung ergibt, daß der Verfolgte und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Familie unzureichenden oder gesundheitlich nicht einwandfreien Wohnraum innehaben, hat die Wohnungsbehörde dem Verfolgten und seiner Familie bevorzugt zusätzlichen oder anderen gesundheitlich einwandfreien Wohnraum anzubieten.

(2) Anerkannten Verfolgten, die nach Rückkehr aus der Emigration, der Kriegsgefangenschaft oder als Flüchtlinge im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz nehmen, ist bevorzugt angemessener Wohnraum zu beschaffen.

Teil IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen.