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# § 26 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anerkannten Verfolgten, die Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorge oder Unterhaltshilfe im Sinne des Soforthilfegesetzes erhalten oder nach den Bestimmungen der Fürsorgepflichtverordnung und den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen wird ein Zuschlag von 50% auf die jeweils geltenden Fürsorgerichtsätze einschließlich Teuerungszuschlag gewährt, solange das gesamte Einkommen die Höhe der Fürsorgeunterstützung, die nach diesen Bestimmungen zu zahlen wäre, nicht erreicht.

(2) Die Bestimmungen über die Heranziehung Drittverpflichteter gemäß §§ 21 bis 23 RFV sowie die Rückzahlungspflicht gemäß §§ 25, 25 a bis 25 c RFV finden keine Anwendung.

(3) Den Bezirksfürsorgeverbänden werden vom Lande die Aufwendungen erstattet, die sich aus der Durchführung des Absatzes 1 ergeben.

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Zitiervorschlag: § 26 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/26

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