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# § 10 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Anerkennung beschränkt sich auf folgende Personen mit Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen:

1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

2. solche Personen, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 ansässig gewesen sind sowie Volksdeutsche, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Gebieten, die von der deutschen Wehrmacht besetzt wurden, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten,

3. aus Ost-Europa vor dem 8. Mai 1945 verschleppte oder geflüchtete Juden, sofern sie den Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen bis zum 1. Januar 1948 begründet haben.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/10

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