(1) Die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln bilden den Bezirk einer Notarkammer. Diese trägt den Namen "Rheinische Notarkammer".
(2) Die Rheinische Notarkammer hat ihren Sitz in Köln.
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(1) Die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln bilden den Bezirk einer Notarkammer. Diese trägt den Namen "Rheinische Notarkammer".
(2) Die Rheinische Notarkammer hat ihren Sitz in Köln.