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§ 73 NW_27976 (Nordrhein-Westfalen) — Vermögensnachweis

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums ein Nachweis zu erbringen.