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§ 65c NW_27976 (Nordrhein-Westfalen) — Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 65a gilt für Zuwendungsempfänger entsprechend, soweit sie die Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten und unternehmerisch tätig sind.