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§ 58 NW_27976 (Nordrhein-Westfalen) — Änderung von Verträgen, Vergleiche

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Ministerium darf

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.