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# § 18f NW_27976 (Nordrhein-Westfalen) — Kreditaufnahmekonto

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach Haushaltsabschluss tatsächlich erfolgte Kreditaufnahme oder die Tilgung nach § 18a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird auf einem Kreditaufnahmekonto erfasst. Konjunkturbedingte Überschüsse sind zur Tilgung zu verwenden bis der Wert des Kreditaufnahmekontos bei null liegt. Darüberhinausgehende Tilgungen werden auf dem Kreditaufnahmekonto nicht erfasst. Eine Tilgungsverpflichtung für vor 2020 aufgenommene Schulden besteht nicht. Soweit in einer erhöhten Kreditaufnahme des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach § 18b enthalten sind, sind diese vor Aufnahme in das Kreditaufnahmekonto zu bereinigen. Gleiches gilt auch für die Tilgungen von nach § 18b aufgenommener Kredite.

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Zitiervorschlag: § 18f NW_27976 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/18f

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