nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 NW_27970 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

2. eventuell beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt;

3. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Lehrerfortbildung;

4. Leistungsnachweis über sachfachbezogene Sprachkenntnisse in der Sprache des Ziellandes gemäß § 2 Abs. 5;

5. Nachweis über schulpraktische Studien an einer Schule mit bilingualem Zweig bzw. an einer Schule im Zielland.

(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:

1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;

2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.