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§ 4 NW_27970 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem für den Studienort zuständigen Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. Im Falle der Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung bestimmt das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung das zuständige Prüfungsamt.