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# § 3 NW_27970 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 UG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Elemente des Studiums bis zur Ersten Staatsprüfung können auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angerechnet werden. Im Rahmen der Zusatzstudien ist der Nachweis über Erfahrungen im bilingualen Schulfach zu erbringen. Dies kann z.B. durch ein Auslandsstudium oder ein Praktikum an einer Schule mit entsprechendem Angebot erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27970 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27970/3

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