Vom 1. April 1999
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 10. März 1999 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Thüringen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 1. April 1999
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael V e s p e r
Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer des Freistaats Thüringen
zum Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen
Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Infrastruktur, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen nachstehenden Staatsvertrag: