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Art 8 NW_27968 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Schleswig-Holstein zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gibt unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages den Text des WPVG NW und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des WPVG NW und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

Kiel, den 9. Oktober 1998

Für das Land Schleswig-Holstein

Für die Ministerpräsidentin

Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Peer S t e i n b r ü c k

Düsseldorf, den 9. Dezember 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r