(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.