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Art. 5 Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land … (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2000 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.