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# § 8 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen) — Direktor / Direktorin des Landschaftsverbandes

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte aller Dienstkräfte der Jugendheime.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt ein Betriebsleiter / eine Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors / der Direktorin des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können, so hat er / sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen / Beamten der Besoldungsgruppen A 1 - A 12;

2. für alle Beamten / Beamtinnen die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten / einer Beamtin auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;

3. Nebentätigkeiten für Beamte / Beamtinnen;

4. allgemeine Regelungen des Einstellungsverfahrens, der Anstellungs- und Vertragsbedingungen für alle Beschäftigten;

5. Angelegenheiten des Datenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;

6. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen gegenüber dem Personal der Jugendheime;

7. Führung von arbeits-, dienst- und beamtenrechtlichen Streitigkeiten;

8. Erstellung des Gleichstellungsplans des LWL und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung.

9. Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung in den Jugendheimen, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten;

10. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;

11. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes kann den Jugendheimen im Rahmen ihres Personalbedarfs Dienstkräfte anderer Dienststellen zur Vermeidung von Personalüberhängen abordnen oder versetzen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27961/8

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