(1) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte aller Dienstkräfte der Jugendheime.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes den Betriebsleitungen Weisungen erteilen. Glaubt ein Betriebsleiter / eine Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors / der Direktorin des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können, so hat er / sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen / Beamten der Besoldungsgruppen A 1 - A 12;
2. für alle Beamten / Beamtinnen die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten / einer Beamtin auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;
3. Nebentätigkeiten für Beamte / Beamtinnen;
4. allgemeine Regelungen des Einstellungsverfahrens, der Anstellungs- und Vertragsbedingungen für alle Beschäftigten;
5. Angelegenheiten des Datenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;
6. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen gegenüber dem Personal der Jugendheime;
7. Führung von arbeits-, dienst- und beamtenrechtlichen Streitigkeiten;
8. Erstellung des Gleichstellungsplans des LWL und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung.
9. Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung in den Jugendheimen, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten;
10. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;
11. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes kann den Jugendheimen im Rahmen ihres Personalbedarfs Dienstkräfte anderer Dienststellen zur Vermeidung von Personalüberhängen abordnen oder versetzen.