(1) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten in den
Jugendheimen ist den Betriebsleitungen übertragen mit Ausnahme
1. der Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter/innen,
2. der Beamtinnen/Beamten.
(2) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Jugendheimen der Träger zuständig ist, steht den Betriebsleitungen ein Vorschlagsrecht zu.