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§ 4 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen) — Personalangelegenheiten

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten in den

Jugendheimen ist den Betriebsleitungen übertragen mit Ausnahme

1. der Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter/innen,

2. der Beamtinnen/Beamten.

(2) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Jugendheimen der Träger zuständig ist, steht den Betriebsleitungen ein Vorschlagsrecht zu.