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§ 2 NW_27961 (Nordrhein-Westfalen) — Gemeinnützigkeit

Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugendheime verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Abgabenordnung "Bildung und Erziehung" und "Förderung der Jugendhilfe".

(2) Die Jugendheime sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Jugendheime dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb der Jugendheime fremd sind, begünstigt werden.

(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Jugendheime oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.