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§ 5 NW_27952 (Nordrhein-Westfalen) — Pauschbetrag für Zeitaufwand

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand:

1. Die bzw. der Vorsitzende der Vertreterversammlung

103 Euro

2. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes

358 Euro.

Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages der bzw. des Vorsitzenden.