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# § 1 NW_27946 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Zusammenschluß der Stadt Telgte und der Gemeinde Kirchspiel Telgte, Landkreis Münster  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Telgte und die Gemeinde Kirchspiel Telgte, Landkreis Münster, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen.

(2) Die Gemeinde erhält den Namen Telgte und führt die Bezeichnung "Stadt".

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Telgte und der Gemeinde Kirchspiel Telgte vom 11. November 1967 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt:

Die Weitergeltung des bisherigen Ortsrecht wird auf längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet. Die von der bisherigen Stadt Telgte und der Gemeinde Kirchspiel Telgte rechtsverbindlich aufgestellten Bebauungspläne gelten bis zur Aufstellung neuer Bebauungspläne durch den Rat der neuen Stadt Telgte unbefristet weiter. Für ordnun gsbehördliche Verordnungen gilt § 40 des Ordnungsbehördengesetzes.

Der Bauerschaftsausschuß (§ 6 des Gebietsänderungsvertrages) kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Telgte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27946 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27946/1

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