Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der LUK NRW und ihrer Ausschüsse sowie in besonderem Auftrag erhalten
- die/der Vorsitzende des Vorstandes einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Vierfachen
sowie
- die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Zweifachen
des in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrages.
Die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung erhalten einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 75 v. H. des in Satz 1 genannten Pauschbetrages. Alle Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt.