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§ 1 NW_27928 (Nordrhein-Westfalen) — Ersatz barer Auslagen

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder Vertreterversammlung, die Mitglieder des Vorstandes sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse (Organmitglieder) erhalten, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gremien tätig werden, Ersatz barer Auslagen nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

Sieht das LRKG bei Tage- und Übernachtungsgeld unterschiedliche Stufen vor, ist die höchste Stufe anzuwenden.