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§ 30 NW_27904 (Nordrhein-Westfalen)

Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,

2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

V. Wahlsystem und Verteilung der Sitze

1. Wahlsystem