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Art 7 NW_27902 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Niedersachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

Hannover, den 23.Februar 1998

Für das Land Niedersachsen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

Dr. Peter F i s c h e r

Düsseldorf, den 11. Juli 1998

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r