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# § 47 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen) — Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel

WDR - Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der WDR erhält 40 Prozent aus dem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 112 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und den ihm nach § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der „Film­ und Medienstiftung NRW GmbH. Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass Beitragsmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 47 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27889/47

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