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# § 43 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsverfahren

WDR - Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung des Jahresabschlusses und der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR. Erhebungen beim WDR kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anstalt beauftragt die vom Verwaltungsrat jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof ausgewählten Sachverständigen und trägt die hierdurch verursachten Kosten.

(2) Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof kann der WDR Teile des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer prüfen lassen; er trägt die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Falle sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander abzustimmen. Die Auswahl der Abschlussprüfer trifft der Verwaltungsrat.

(3) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.

(4) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm vom WDR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(5) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

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Zitiervorschlag: § 43 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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