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# § 41 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen) — Jahresabschluss

WDR - Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der WDR hat einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

(2) Die Abrechnung des Betriebshaushalts und die Vermögensrechnung haben den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

(3) In dem Geschäftsbericht sind insbesondere eingehend zu erläutern:

1. der Jahresabschluß,

2. die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des WDR einschließlich seiner Beziehungen zu den Beteiligungsunternehmen,

3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(4) Der WDR veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:

1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem WDR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

(5) Der WDR veröffentlicht in seinem Online-Angebot die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen.

(6) Die Intendantin oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf, die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind.

(7) Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem Landesrechnungshof.

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Zitiervorschlag: § 41 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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