nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen) — Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß

WDR - Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluss von drei Fünfteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund des Verhaltens der Intendanten oder des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung steht der Intendantin oder dem Intendanten der Rechtsweg offen.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt der Intendantin oder des Intendanten werden vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens sechs Monate vor Amtsbeginn erfolgen soll. Vom Amt der Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer

a) seinen ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(4) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin wahr. Das Nähere regelt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: § 24 NW_27889 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27889/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
