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§ 5 NW_27887 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Zweiter Staatsvertrag

zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze.

Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und in einigen Abschnitten an topographische Gegebenheiten anzupassen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit ' 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: