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# Art 3 NW_27877 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Einräumung von Standortnutzungen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Wird eine in Artikel 1 genannte Übertragungskapazität nach Inkrafttreten der Vereinbarung einem anderen Rundfunkveranstalter zugeordnet, so kann die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 1998 zulässig.

Hannover, den 19.12.1997

Für das Land Niedersachsen

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Gerd S c h r ö d e r

Düsseldorf, den 9.12.1997

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes R a u

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_27877 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27877/3

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