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# Art 2 NW_27877 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Einräumung von Standortnutzungen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Niedersachsen und das Land Nordrhein-Westfalen verpflichten sich, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Erklärungen gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. Die beiden vertragsschließenden Länder teilen einander schriftlich mit, welcher Rundfunkveranstalter mit welchem Programm die in Artikel 1 genannten Übertragungskapazitäten nutzt; Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen verpflichten sich das Land Niedersachsen und das Land Nordrhein-Westfalen, sich gegenseitig über Planungen und Maßnahmen zu unterrichten, die die Durchführung dieser Vereinbarung berühren können.

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Zitiervorschlag: Art 2 NW_27877 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27877/2

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