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# § 8 NW_27832 (Nordrhein-Westfalen)

Fischerprüfungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, übermittelt die untere Fischereibehörde die erforderlichen Angaben gemäß § 31a Absatz 2 des Landesfischereigesetzes mithilfe des elektronischen Verfahrens zum Zweck der dauerhaften Vorhaltung des Nachweises über das Bestehen der Fischerprüfung an das Landesamt. Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung einen Zugangscode, mit dem er den Fischereischein unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens des Landesamts oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde beantragen kann. Auf Wunsch erhält der Prüfling ein Zeugnis über die bestandene Prüfung gemäß Anlage 4, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(2) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid.

(3) Hat der Prüfling den nach § 6 Abs. 2 für das Bestehen der Prüfung genannten Mindestanforderungen im theoretischen oder praktischen Teil nicht entsprochen, braucht in einem neuen Prüfungsverfahren nur der nichtbestandene Teil der Prüfung wiederholt zu werden.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_27832 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/8

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