(1) Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt wer- den, wenn im theoretischen Teil mindestens fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen Prüfungsgebieten nach § 5 Abs. 2 - richtig beantwortet und im praktischen Teil nach § 5 Abs. 4 mindestens fünfundzwanzig von achtundzwanzig Punkten erreicht worden sind sowie nach § 5 Abs. 5 mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip vorgelegten Bildtafeln mit den richtigen Artennamen benannt worden sind.