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# § 3 NW_27829 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsgebiet

Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Geschäftsgebiet der Provinzial umfaßt im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, im Lande Rheinland-Pfalz die Regierungsbezirke Koblenz und Trier, in den Grenzen vom 31.12.1966.

(2) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschland im Europäischen Binnenmarkt ist zulässig. Nähre Festlegungen trifft die Gewährträgerversammlung.

(3) Die Provinzial schließt Versicherungsverträge planmäßig nur mit Versicherungsnehmern ab, die Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in ihrem Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes haben oder wenn das zu versichernde Risiko im Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes liegt. Außerhalb des Geschäftsgebietes kann die Provinzial im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlichen Versicherungsunternehmens in Deutschland Versicherungen mit dessen Zustimmung abschließen.

(4) Die Regelungen in § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 und 5 beschränken sich ausschließlich auf Rechte und Pflichten der Anstalt im Geschäftsgebiet gemäß § 3 Abs. 1.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27829 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/3

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