Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 entfaltet Wirkung ausschließlich hinsichtlich der Versischerungsverträge, die mit dem Versicherungsnehmer bereits zum 24.03.1997 bestanden haben.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 entfaltet Wirkung ausschließlich hinsichtlich der Versischerungsverträge, die mit dem Versicherungsnehmer bereits zum 24.03.1997 bestanden haben.