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§ 18 NW_27829 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auflösung der Provinzial

Im Falle der Auflösung der Provinzial ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.