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# § 28 NW_27824 (Nordrhein-Westfalen) — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäftedes Intendanten

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,

3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,

5. Abschluß von Tarifverträgen,

6. Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,

7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000,-Euro, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.

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Zitiervorschlag: § 28 NW_27824 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/28

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