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§ 15 NW_27824 (Nordrhein-Westfalen) — Eingaben, Beschwerden

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden.

(2) Das ZDF stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.

III. Abschnitt

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